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Wohnungseigentümerin muss Zugang zu Appartement freigeben

Eine Walliser Eigentümerin hatte Mietern den Zugang zu ihrer Wohnung versperrt. Ihre Eingabe ans höchste Gericht wurde nicht behandelt, weil sie die Frist verpasst hatte.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Im Zentrum des Falls steht ein Streit um den Zugang zu einer Wohnung in einem Gebäude im Kanton Wallis. Eine Eigentümerin hatte den Bewohnern – einem Mieter und einem Ehepaar – den Zugang zu ihrem Appartement verwehrt, indem sie entweder eine Tür eingebaut oder die Schlüssel nicht herausgegeben hatte. Die Betroffenen klagten im Februar 2022 auf Wiederherstellung des Zugangs.

Im Dezember 2023 gab die erstinstanzliche Richterin des Bezirks Siders den Klägern recht. Sie verpflichtete die Eigentümerin, den Zugang unverzüglich wiederherzustellen – entweder durch Entfernung der Tür oder durch Aushändigung der Schlüssel. Zusätzlich wurde sie verurteilt, dem Ehepaar rund 306 Franken Schadenersatz zuzüglich Zinsen zu zahlen. Im März 2025 bestätigte das Kantonsgericht Wallis dieses Urteil vollumfänglich.

Die Eigentümerin gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dabei unterlief ihr jedoch ein entscheidender Fehler: Sie reichte ihre Eingabe zu spät ein. Das Urteil des Kantonsgerichts war ihr am 24. März 2025 zugestellt worden, die Frist lief daher am 23. April 2025 ab. Die Eigentümerin reichte ihre Eingabe aber erst am 8. Mai 2025 ein – und berechnete die Frist falsch, weil sie nicht berücksichtigte, dass bei sogenannten vorsorglichen Massnahmen die Gerichtsferien rund um Ostern nicht mitgezählt werden dürfen. Bei solchen Verfahren gilt eine verkürzte, nicht durch Ferienzeiten unterbrochene Frist.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe gar nicht erst ein und auferlegte der Eigentümerin Gerichtskosten von 1000 Franken. Damit bleibt das Urteil des Kantonsgerichts in Kraft: Die Eigentümerin muss den Zugang zur Wohnung freigeben und den Schadenersatz bezahlen.

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Urteilsnummer: 5A_357/2025

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