Eine Frau aus dem Kanton Genf ist Gegenstand mehrerer Betreibungsverfahren, in deren Rahmen ihr Lohn gepfändet wird. Sie hatte bereits früher versucht, die Berechnung ihres sogenannten Existenzminimums – also des Betrags, der ihr nach der Pfändung zum Leben bleiben muss – sowie die Verteilung der gepfändeten Gelder anzufechten. Diese früheren Klagen wurden jedoch sowohl von der kantonalen Aufsichtsbehörde als auch vom Bundesgericht abgewiesen.
Im Mai 2026 wandte sich die Frau erneut an das Betreibungsamt Genf und verlangte, ihre finanzielle Situation neu zu beurteilen. Das Amt lehnte dies ab und teilte ihr mit, dass es die bereits rechtskräftig entschiedenen Fragen nicht nochmals prüfen werde. Die Frau erhob daraufhin Klage gegen diesen Entscheid. Die kantonale Aufsichtsbehörde trat auf die Klage nicht ein, weil die Ablehnung einer Neubeurteilung durch das Betreibungsamt keinen neuen anfechtbaren Entscheid darstelle.
Gegen diesen kantonalen Entscheid gelangte die Frau ans Bundesgericht. Sie machte geltend, ihre Eingabe stütze sich auf neue Tatsachen – insbesondere auf einen Entscheid des Genfer Erstinstanzgerichts vom Januar 2026. Das Bundesgericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Die Frau habe nicht dargelegt, weshalb dieser Umstand daran etwas ändern sollte, dass das Schreiben des Betreibungsamts keinen anfechtbaren Entscheid darstelle. Zudem seien die angeblich neuen Tatsachen im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt, ohne dass die Frau aufgezeigt hätte, weshalb dies willkürlich sei.
Da die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde ebenfalls abgewiesen, weil die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen.