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Kläger zieht seine Beschwerde zurück und muss Verfahrenskosten tragen

Ein Mann hatte wegen Verfahrensverzögerung geklagt, zog seine Beschwerde aber zurück. Er muss nun 300 Franken Gerichtskosten bezahlen.

Publikationsdatum: 24. Juli 2026

Ende Dezember 2025 stellte ein Mann beim Zivilgericht des Bezirks Lausanne einen Antrag auf vorsorgliche Massnahmen gegen eine andere Person. Da das Gericht monatelang nicht entschied, reichte er im Mai 2026 eine Beschwerde wegen ungerechtfertigter Verzögerung beim Kantonsgericht Waadt ein. Er verlangte, das Gericht solle innerhalb von zehn Tagen über seinen Antrag entscheiden.

Noch bevor das Kantonsgericht über die Beschwerde befand, wandte sich der Mann im Juni 2026 auch ans Bundesgericht und rügte ebenfalls eine ungerechtfertigte Verzögerung – diesmal durch das Kantonsgericht selbst, das seinerseits noch nicht entschieden hatte. Kurz darauf, am 10. Juni 2026, erliess das Zivilgericht Lausanne die beantragten vorsorglichen Massnahmen und entschied damit über den ursprünglichen Antrag.

Trotz dieser Erledigung erklärte der Mann gegenüber dem Kantonsgericht, er halte an seiner Beschwerde fest. Das Kantonsgericht schrieb das Verfahren daraufhin am 22. Juni 2026 als gegenstandslos ab. Beim Bundesgericht hingegen zog der Mann seine Eingabe am 10. Juli 2026 zurück, nachdem ihn das Gericht dazu befragt hatte.

Da der Mann seine Beschwerde beim Bundesgericht zurückgezogen hat, gilt er als unterlegen und muss die Verfahrenskosten tragen. Weil der Rückzug früh im Verfahren erfolgte und das Gericht keinen grossen Aufwand hatte, wurden die Kosten auf 300 Franken reduziert.

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Urteilsnummer: 5A_587/2026

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