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Direktor bekommt keine variable Prämie von früherem Arbeitgeber

Ein Handelsdirektor forderte nach seiner Entlassung eine variable Prämie von über 62'000 Franken. Die Richter wiesen seine Klage ab.

Publikationsdatum: 27. Juli 2026

Ein Unternehmen im Möbel- und Einrichtungshandel stellte im Herbst 2018 einen Handelsdirektor ein. Dessen Vertrag sah neben einem fixen Monatslohn von 16'000 Franken auch eine variable Prämie von bis zu 62'400 Franken pro Jahr vor, die von der Erreichung finanzieller und persönlicher Ziele abhing. Im September 2019 kündigte das Unternehmen dem Direktor, weil er die Erwartungen nicht erfüllt habe. Die Arbeitgeberin zahlte ihm weder die variable Prämie noch eine Treueprämie für das Jahr 2019.

Der entlassene Direktor klagte daraufhin vor dem Waadtländer Kantonsgericht und verlangte unter anderem die vollständige Auszahlung der variablen Prämie. Er argumentierte, die Arbeitgeberin habe ihm für 2019 keine schriftlichen Ziele mitgeteilt, weshalb er Anspruch auf den vollen Betrag habe. Sowohl die erste Instanz als auch das kantonale Berufungsgericht wiesen seine Klage ab.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die variable Prämie zu Recht als sogenannte Gratifikation eingestuft wurde – also als freiwillige Sonderzahlung, auf die kein unbedingter Rechtsanspruch besteht. Ausschlaggebend war dabei, dass die Prämie auch von subjektiven, persönlichen Kriterien abhing. Zudem war die Prämie dem Direktor nachweislich nie zuvor ausbezahlt worden, weshalb sie nicht als regelmässiger Lohnbestandteil gelten konnte.

Das Gericht wies auch das Argument zurück, wonach das Fehlen schriftlicher Ziele automatisch einen Anspruch auf die volle Prämie begründe. Selbst wenn keine spezifischen Ziele festgelegt worden wären, bedeute dies nicht, dass die Arbeitgeberin auf die Grundvoraussetzung einer ordentlichen Erfüllung der Arbeitsaufgaben verzichtet hätte. Der Direktor muss zudem die Verfahrenskosten von 3'000 Franken tragen und der Arbeitgeberin eine Entschädigung von 3'500 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 4A_177/2025

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