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Klinik muss Krankenpflegerin fünf Monate Lohn nachzahlen

Eine Genfer Klinik verweigerte einer Pflegerin die Arbeit, obwohl ein Arbeitsvertrag bestand. Sie muss ihr nun über 18'000 Franken Lohn zahlen.

Publikationsdatum: 27. Juli 2026

Eine Krankenpflegerin wurde Anfang 2022 von einem Arzt für ein neues Kabinett einer Genfer Klinik angeworben. Nach einem Vorstellungsgespräch in den Klinikräumen erhielt sie per E-Mail ein Stellenangebot: 80-Prozent-Pensum, monatlich 4560 Franken brutto, Arbeitsbeginn am 1. September 2022. Die Pflegerin nahm das Angebot an. Auf ihren Wunsch hin stellte die Klinik ihr auch eine schriftliche Einstellungsbestätigung aus – die sie für die Kinderkrippe ihres Kindes benötigte.

Am 1. September 2022 arbeitete die Pflegerin tatsächlich einen Tag in der Klinik. Danach erhielt sie keine weiteren Einsätze mehr. Auf ihre wiederholten Anfragen, wann sie wieder arbeiten könne, erhielt sie ausweichende Antworten. Im November 2022 teilte ihr die Klinik mit, man habe derzeit keine Arbeit für sie – und löste das Arbeitsverhältnis auf. Die Pflegerin forderte daraufhin ihren ausstehenden Lohn für die Monate September bis Dezember 2022 ein.

Die Genfer Arbeitsgerichte gaben der Pflegerin recht: Es sei ein gültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen, und zwar mit der Klinik selbst. Denn die gesamte Kommunikation hatte über die E-Mail-Adressen der Klinik stattgefunden, das Vorstellungsgespräch war in deren Räumen abgehalten worden, und die Einstellungsbestätigung trug den Briefkopf der Klinik. Dass die Pflegerin nicht wusste, welche juristische Person sich hinter dem Klinknamen verbarg, könne ihr nicht angelastet werden. Da die Klinik die angebotene Arbeitsleistung der Pflegerin ohne triftigen Grund verweigert hatte, schuldete sie ihr den Lohn bis zum Ende der Kündigungsfrist, also bis Ende Dezember 2022 – insgesamt 18'240 Franken brutto.

Die Klinik zog den Fall weiter, scheiterte jedoch auch vor dem Bundesgericht. Dieses trat auf die Eingabe gar nicht erst ein, weil die Klinik keine hinreichend begründete rechtliche Rüge vorgebracht hatte. Sie hatte im Wesentlichen nur ihre bereits bekannten Argumente wiederholt, ohne sich inhaltlich mit dem Urteil der kantonalen Instanz auseinanderzusetzen. Die Klinik hat zudem die Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung von 2500 Franken an die Pflegerin zu tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_384/2025

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