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Patientin erhält keine Entschädigung nach Behandlungsfehler bei Geburt

Ein Spital reagierte nach einer Geburt zu langsam auf schwere neurologische Symptome. Trotzdem muss es der Patientin keine Entschädigung zahlen.

Publikationsdatum: 27. Juli 2026

Eine junge Frau gebar 2016 in einem Freiburger Spital ihr Kind. Kurz nach der Geburt entwickelte sie starke Rückenschmerzen, die sich in den folgenden Wochen dramatisch verschlechterten. Am Abend des 23. April 2016 wurde sie notfallmässig ins Spital eingeliefert – mit ausgeprägter Muskelschwäche in den Beinen und Taubheitsgefühlen im Analbereich. Obwohl ein Computertomogramm eine verdächtige Flüssigkeitsansammlung zeigte und die Ärzte ein sogenanntes Cauda-equina-Syndrom – eine schwere Schädigung der Nervenwurzeln im unteren Rückenmark – vermuteten, dauerte es über zwanzig Stunden, bis eine Magnetresonanzuntersuchung durchgeführt und eine Notoperation eingeleitet wurde.

Ein Gutachten stellte fest, dass das Spital zu langsam gehandelt hatte und damit gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verstossen hatte. Die Patientin leidet seither an dauerhaften neurologischen Schäden: Lähmungserscheinungen in den Beinen, Taubheitsgefühle und schwerwiegende Funktionsstörungen von Blase und Darm. Die Invalidenversicherung anerkannte eine vollständige Erwerbsunfähigkeit. Die Frau forderte vom Spital rund 1,6 Millionen Franken Schadenersatz.

Das Spital lehnte die Zahlung ab, und das Freiburger Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Grund: Zwar war der Behandlungsfehler unbestritten, doch liess sich nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Verzögerung durch das Spital die bleibenden Schäden verursacht hatte. Entscheidend war dabei, dass die Patientin selbst erst 48 Stunden nach Auftreten der ersten schweren Symptome ins Spital gegangen war. Selbst bei sofortigem Handeln des Spitals wären ihre Heilungschancen deshalb bereits deutlich schlechter gewesen als die in der Fachliteratur genannten 70 Prozent.

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die kantonalen Richter die Beweise nicht willkürlich gewürdigt hatten. Ein zweites Gutachten, das im Rahmen eines IV-Verfahrens erstellt worden war und einen Kausalzusammenhang bejahte, überzeugte das Gericht nicht: Dieser Arzt hatte sich auf allgemeine Statistiken gestützt, ohne die konkreten Umstände des Falls – insbesondere die Verzögerung durch die Patientin selbst – zu berücksichtigen. Da der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Fehler des Spitals und den dauerhaften Schäden nicht hinreichend belegt werden konnte, bleibt die Patientin ohne Entschädigung.

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Urteilsnummer: 4A_554/2025

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