Ein Mann, der bis Ende 2025 stellvertretender Generalstaatsanwalt des Kantons Freiburg war und seither das Amt des Generalstaatsanwalts bekleidet, sieht sich dem Vorwurf ausgesetzt, er habe während eines von ihm geführten Strafverfahrens vertrauliche Informationen an einen Dritten weitergegeben. Eine betroffene Person erstattete deshalb Strafanzeige wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses. Die Freiburger Staatsanwaltschaft lehnte es zunächst zweimal ab, eine Untersuchung zu eröffnen. Das Kantonsgericht hob diese Entscheide jedoch auf und ordnete an, dass eine formelle Strafuntersuchung gegen den Staatsanwalt eingeleitet werden müsse.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts gelangte der betroffene Staatsanwalt ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Eröffnung einer Untersuchung gegen ihn schade seinem Ruf als Magistrat dauerhaft und unwiederbringlich – selbst wenn er am Ende freigesprochen würde. Zudem befürchtete er, dass er sich aus laufenden Strafverfahren gegen die anzeigeerstattende Person zurückziehen müsste, was zu erheblichen Verzögerungen führen könnte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass der angefochtene Entscheid eine sogenannte Zwischenentscheidung darstelle, gegen die nur unter engen Voraussetzungen direkt beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. Die behauptete Rufschädigung sei ein tatsächlicher, kein rechtlicher Nachteil und könne bei einem späteren Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens behoben werden. Auch die möglichen Auswirkungen auf andere Verfahren begründeten keinen solchen nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Die Unschuldsvermutung gelte für den Staatsanwalt wie für jeden anderen Beschuldigten.
Das Bundesgericht betonte ausserdem, dass der Staatsanwalt im Rahmen der nun zu führenden Untersuchung vollumfänglich seine Argumente vorbringen könne. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken wurden ihm auferlegt; zudem muss er der Gegenpartei eine Entschädigung von 1500 Franken bezahlen.