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Beschuldigter scheitert mit Beschwerde wegen fehlender Sicherheitsleistung

Ein Mann aus dem Jura wollte eine Verfahrensanordnung anfechten, ohne die geforderte Sicherheit zu hinterlegen. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein.

Publikationsdatum: 27. Juli 2026

Ein Mann aus dem Kanton Jura hatte im März 2026 beim kantonalen Strafgericht Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft eingereicht. Das bedeutet: Die Staatsanwaltschaft hatte eine Strafanzeige des Mannes ohne weitere Untersuchung abgewiesen, und er wollte dagegen vorgehen.

Das Präsidium der kantonalen Strafbeschwerdekammer forderte ihn daraufhin auf, bis zum 16. April 2026 eine Sicherheitsleistung von 800 Franken zu hinterlegen. Diese Zahlung dient dazu, mögliche Verfahrenskosten abzudecken. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, falls er die Summe nicht fristgerecht bezahle.

Noch vor Ablauf der Frist gelangte der Mann ans Bundesgericht und focht die Anordnung zur Sicherheitsleistung an. Dabei versäumte er es jedoch, darzulegen, weshalb er die geforderten 800 Franken nicht aufbringen könne. Genau das wäre aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung dafür, dass eine solche Zwischenverfügung überhaupt angefochten werden kann. Zudem erhob er keine konkreten Einwände gegen die Rechtmässigkeit der Sicherheitsleistung selbst und machte auch nicht geltend, dass ihm auf kantonaler Ebene zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden sei.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Gerichtskosten auferlegt.

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Urteilsnummer: 7B_461/2026

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