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Firmenhandy darf nach Hausbrand durchsucht werden

Nach einem Hausbrand in Graubünden darf die Staatsanwaltschaft ein sichergestelltes Firmenhandy durchsuchen. Die Eigentümerin des Geräts scheiterte mit ihrem Widerstand dagegen.

Publikationsdatum: 27. Juli 2026

Im April 2024 brach in einer Wohnung in Graubünden ein grösseres Feuer aus. Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Mieter, fahrlässig einen Brand verursacht zu haben – mutmasslich im Zusammenhang mit einer illegalen Indoor-Hanfanlage in einem Garagenabteil. Bei einer Hausdurchsuchung stellte die Polizei unter anderem ein Firmenhandy sicher, das dem Beschuldigten von seinem Arbeitgeber – einer Aktiengesellschaft, bei der er als Assistent der Geschäftsleitung tätig war – überlassen worden war.

Die Eigentümerin des Handys und ein weiterer Betroffener verlangten, das Gerät zu versiegeln und die Durchsuchung zu verhindern. Sie argumentierten, auf dem Telefon befänden sich vertrauliche Geschäftsdaten sowie anwaltlich geschützte Korrespondenz. Das Zwangsmassnahmengericht Graubünden entschied jedoch, das Handy – nach Aussonderung der anwaltlich geschützten Daten – freizugeben. Dagegen zogen die Betroffenen ans Bundesgericht.

Die Richter in Lausanne bestätigten den Entscheid. Sie hielten fest, dass Geschäftsgeheimnisse nach geltendem Recht kein Hindernis für eine solche Durchsuchung darstellen. Solche Interessen könnten allenfalls später durch eine Einschränkung der Akteneinsicht geschützt werden, nicht aber durch eine Blockierung der Durchsuchung selbst. Auch den Antrag, zumindest alle Daten mit einem Erstellungsdatum vor dem 1. März 2024 auszuschliessen, lehnten die Richter ab: Ein solches Datum sage nichts darüber aus, seit wann eine Datei auf dem Gerät vorhanden oder für den Beschuldigten zugänglich gewesen sei. Zudem könnten auch ältere Daten relevante Hinweise zur Brandursache oder zur Nutzung der Räumlichkeiten enthalten.

Das Gericht betonte, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Brands die privaten Geheimhaltungsinteressen überwiege. Die anwaltlich geschützten Daten seien bereits ausgesondert worden; weitere gesetzlich anerkannte Schutzgründe seien nicht ausreichend belegt worden. Die Kosten des Verfahrens von 4000 Franken wurden den unterlegenen Parteien auferlegt.

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Urteilsnummer: 7B_523/2025

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