Eine Steuerpflichtige aus dem Kanton Waadt stritt seit Jahren mit der kantonalen Steuerverwaltung über ihre Steuerveranlagung 2011. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Waadtländer Kantonsgericht wurde sie aufgefordert, bis zum 25. Februar 2026 einen Kostenvorschuss von 1'500 Franken zu bezahlen. Andernfalls, so die Warnung des Gerichts, würde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten.
Die Frau bezahlte den Vorschuss nicht fristgerecht. Stattdessen machte sie geltend, sie habe gegenüber «dem Staat» eine Forderung von 3'000 Franken – nämlich einen Betrag, den ihr das Bundesgericht aus einem früheren Verfahren zurückzuerstatten hatte. Sie argumentierte, es sei sinnlos, 1'500 Franken zu bezahlen, wenn der Staat ihr gleichzeitig 3'000 Franken schulde. Das Kantonsgericht liess dieses Argument nicht gelten und trat auf ihre Beschwerde nicht ein.
Vor Bundesgericht hielt die Frau an ihrer Argumentation fest: Eine Verrechnung müsse möglich sein, weil Forderung und Gegenforderung zwischen denselben Parteien bestünden und beide unbestritten sowie fällig seien. Das Bundesgericht wies dieses Vorbringen zurück. Eine Verrechnung setzt voraus, dass dieselbe staatliche Einheit gleichzeitig Gläubigerin und Schuldnerin ist. Hier aber war der Kanton Waadt der Gläubiger des Kostenvorschusses, während der Bund – als völlig eigenständige staatliche Einheit – der Schuldner der 3'000 Franken war. Kanton und Bund sind in der schweizerischen Staatsordnung verschiedene Gemeinwesen auf unterschiedlichen Ebenen; eine Verrechnung zwischen ihren Forderungen ist ausgeschlossen.
Auch das weitere Argument der Frau, das Kantonsgericht hätte in ihrem Fall auf den Kostenvorschuss verzichten können – wie es dies angeblich in einem anderen Verfahren getan hatte –, überzeugte die Richter nicht. Sie hätte konkret darlegen müssen, dass das Gericht das kantonale Recht willkürlich angewendet hatte; das blosse Behaupten einer unverhältnismässigen Anwendung genügte nicht. Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 2'300 Franken tragen.