Eine Schweizer GmbH, die unter anderem Beteiligungen an Unternehmen hält und im Grosshandel mit Agrarprodukten tätig ist, geriet mit ihren Minderheitsgesellschaftern in Streit. Diese hatten nach einer Gesellschafterversammlung im Februar 2024 Fragen zu erheblichen Verlusten gestellt: Die GmbH hatte ihre Beteiligung an einer Agrargruppe in der Ukraine abschreiben müssen und ihre weltweite Handelsplattform geschlossen. Mit den erhaltenen Antworten waren die Minderheitsgesellschafter nicht zufrieden und verlangten Einsicht in zahlreiche Dokumente.
Das Genfer Erstgericht gab den Minderheitsgesellschaftern weitgehend recht und verpflichtete die GmbH, ihnen eine Vielzahl von Unterlagen zugänglich zu machen. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte das Einsichtsrecht und ordnete an, dass die Dokumente in den Räumlichkeiten der GmbH eingesehen werden dürfen. Die GmbH wehrte sich dagegen und argumentierte, das Einsichtsrecht beschränke sich auf Buchhaltungsunterlagen.
Das Bundesgericht wies diesen Standpunkt zurück. Es hielt fest, dass das Gesetz den Begriff «Bücher und Akten» weit auszulegen sei. Darunter fallen nicht nur Buchhaltungsunterlagen, sondern alle Dokumente, die für die Ausübung der Gesellschafterrechte von Bedeutung sind – also etwa Verträge, Korrespondenz, Geschäftspläne oder Rechtsgutachten. Das Gericht betonte, dass das Einsichtsrecht bei einer GmbH sogar tendenziell weiter reiche als bei einer Aktiengesellschaft, weil Gesellschafter einer GmbH strengeren Treuepflichten unterliegen und die erhaltenen Informationen nicht leichtfertig weitergeben dürfen.
Die Minderheitsgesellschafter hatten ein berechtigtes Interesse daran, die Antworten der Geschäftsführung zu den Verlusten und Desinvestitionen anhand der Originalunterlagen zu überprüfen. Ihre Fragen seien präzise und auf konkrete Vorgänge beschränkt gewesen – von einer unzulässigen Beweissuche auf Vorrat könne keine Rede sein. Die GmbH muss nun die Verfahrenskosten von 15'000 Franken tragen und den Minderheitsgesellschaftern 17'000 Franken Entschädigung zahlen.