Die 1971 geborene Frau bezog seit 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung, die 2019 auf eine halbe Rente erhöht worden war. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung im Jahr 2021 holte die IV-Stelle Basel-Stadt ein neues Gutachten ein und kam zum Schluss, der Invaliditätsgrad habe sich nicht verändert – die halbe Rente bleibe bestehen. Die Frau wehrte sich dagegen vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Das kantonale Gericht liess seinerseits ein eigenes psychiatrisches Gutachten erstellen. Der beauftragte Facharzt stellte fest, dass die psychische Spannkraft der Frau stark nachgelassen hatte: Ihre innerpsychische Widerstandskraft sei vollständig erschöpft, sie lebe eine «Vita minima» und sei hauptsächlich auf die Unterstützung ihres Lebenspartners angewiesen. Im Vergleich zum Gutachten aus dem Jahr 2016, das ihr noch eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte, war die Verschlechterung deutlich. Das Gericht sprach ihr deshalb ab Oktober 2021 eine ganze IV-Rente zu.
Die IV-Stelle zog dieses Urteil ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, der Gutachter habe die Arbeitsunfähigkeit rückwirkend auf das Jahr 2015 datiert, was auf einen seit Jahren unveränderten Zustand hindeute – und nicht auf eine echte Verschlechterung. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass der Gutachter zwar pauschale Angaben zum zeitlichen Verlauf gemacht habe, seine Beschreibung der aktuellen Funktionsfähigkeit aber klar belege, dass sich der Gesundheitszustand gegenüber 2016 erheblich verändert habe.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des kantonalen Gerichts vollumfänglich: Die Frau hat ab 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die IV-Stelle Basel-Stadt muss die Verfahrenskosten tragen und der Frau eine Entschädigung für ihre Anwaltskosten bezahlen.