Ein 1972 geborener Pflegehelfer, der seit September 2019 mit einem 80-Prozent-Pensum in einem Alters- und Pflegezentrum in der Region Winterthur arbeitete, hatte sich bereits 2004 wegen Schulterbeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Damals ermittelte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Invaliditätsgrad von lediglich 10 Prozent und verweigerte sowohl eine Umschulung als auch eine Rente.
Im November 2023 meldete sich der Mann erneut an, diesmal wegen Rückenproblemen. Nach erneuten medizinischen und beruflichen Abklärungen stellte die IV-Stelle fest, dass er in einer angepassten Tätigkeit zu mindestens 80 Prozent arbeitsfähig sei. Der Invaliditätsgrad wurde auf 34 Prozent geschätzt – zu wenig für einen Rentenanspruch. Die IV-Stelle lehnte das Gesuch im Dezember 2024 ab. Nur wenige Wochen später, im Februar 2025, stellte der Pflegehelfer erneut ein Gesuch. Diesmal trat die IV-Stelle gar nicht erst auf das Gesuch ein, weil der Mann nicht glaubhaft machen konnte, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Ablehnung im Dezember 2024 wesentlich verschlechtert hatte.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Zwei Rheumatologen – darunter der behandelnde Arzt des Pflegehelfers – kamen übereinstimmend zum Schluss, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Auch der Hinweis des Mannes auf eingeschränkte Deutschkenntnisse, die seine Wiedereingliederung erschwerten, änderte nichts daran: Dieser Umstand stellte keine neue gesundheitliche Veränderung dar. Wer nach einer Ablehnung erneut ein IV-Gesuch stellt, muss glaubhaft belegen, dass sich die Situation seither relevant verändert hat – das gelang dem Pflegehelfer nicht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Mannes nun ebenfalls ab. Es hielt fest, dass sämtliche gesundheitlichen Beschwerden bereits bei der letzten Prüfung im Dezember 2024 bekannt gewesen seien. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands zwischen dem Dezember-Entscheid und der erneuten Anmeldung im Februar 2025 sei nicht glaubhaft gemacht worden. Der Pflegehelfer muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.