Ein Landwirt hatte seit 1998 das Recht, selbst gebrannten Schnaps aus eigenem Anbau steuerfrei für den Eigenbedarf zu behalten. Im April 2023 verpachtete er seinen Betrieb an einen Nachfolger. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erfuhr davon jedoch nicht direkt – der Landwirt informierte lediglich den Kanton Bern über die Betriebsübergabe.
Im Sommer 2024 forderte das BAZG den Landwirt auf, seine Jahreserklärung für das Brennjahr 2023/2024 elektronisch einzureichen. Trotz zweier Mahnungen kam er dieser Pflicht nicht nach. Daraufhin setzte das BAZG seinen steuerfreien Eigenbedarfsanspruch auf null und forderte Spirituosensteuer von rund 3800 Franken – berechnet auf Basis des zuletzt bekannten Schnapsvorrands von gut 130 Litern reinen Alkohols zu 29 Franken je Liter, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 176 Franken.
Der Landwirt wehrte sich gegen diese Forderung und argumentierte, er habe den Kanton informiert und darauf vertrauen dürfen, dass die Behörden untereinander Daten austauschen. Zudem habe er nach seiner Abmeldung beim Kanton keinen Zugang mehr zum Online-Portal gehabt, was zeige, dass Kanton und Bund koordiniert vorgingen. Das Bundesverwaltungsgericht und schliesslich auch das Bundesgericht wiesen diese Argumente zurück: Der automatische Datenaustausch zwischen Kanton und BAZG betreffe nur allgemeine Betriebsdaten wie Nutzfläche, nicht aber den Wechsel der steuerpflichtigen Person. Die Pflicht, eine Betriebsübergabe dem BAZG zu melden, habe der Landwirt selbst zu erfüllen gehabt.
Da der Nachfolger erst im Januar 2025 offiziell als Landwirt anerkannt wurde, blieb der ursprüngliche Betriebsinhaber für das gesamte Brennjahr 2023/2024 steuerpflichtig. Weil er keine Jahreserklärung eingereicht hatte und sich auch nicht über die rechtmässige Verwendung seines Schnapsvorrands ausweisen konnte, wurde ihm kein steuerfreier Eigenbedarf angerechnet. Das Bundesgericht bestätigte die Steuerforderung in vollem Umfang und auferlegte dem Landwirt zusätzlich Gerichtskosten von 3000 Franken.