Die 2013 geborene Tochter einer Zürcher Mutter wurde Anfang 2026 vorübergehend vom Unterricht einer Sekundarschule ausgeschlossen und erhielt ein Hausverbot auf dem Schulgelände. Die Mutter wehrte sich dagegen – ohne Anwalt – beim Bezirksrat Zürich. Dieser gab ihr in der Sache recht und hob den Schulausschluss auf. Die Verfahrenskosten wurden der Schulbehörde auferlegt.
Allerdings hatte die Mutter während des Verfahrens beantragt, ihr einen kostenlosen Anwalt zu stellen. Dieses Gesuch lehnte der Bezirksrat ab, weil es erst nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereicht worden war und die Mutter das Verfahren ohnehin ohne anwaltliche Hilfe geführt hatte. Gegen diese Ablehnung zog die Mutter zunächst ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, das ihre Klage ebenfalls abwies. Daraufhin gelangte sie ans Bundesgericht.
Die zuständige Bundesrichterin trat auf die Eingabe nicht ein. Der Grund: Die Mutter konnte nicht aufzeigen, welchen konkreten Nutzen ihr eine nachträgliche Anerkennung des Anspruchs auf einen kostenlosen Anwalt noch bringen würde. Das Verfahren vor dem Bezirksrat ist längst abgeschlossen, und die Mutter hatte dort in der Hauptsache gewonnen. Eine Verbesserung ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation – oder jener ihrer Tochter – war durch einen allfälligen Erfolg vor Bundesgericht nicht erkennbar. Das Gericht sah auch keinen Grund, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten.
Auch das Gesuch der Mutter um einen kostenlosen Anwalt für das Verfahren vor Bundesgericht wurde abgewiesen, weil die Klage von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Gericht dennoch.