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Verhaftete Klägerin scheitert mit Staatshaftungsklage gegen Kanton Schwyz

Eine Frau klagte den Kanton Schwyz auf Schadenersatz. Weil sie einen Kostenvorschuss nicht bezahlte, wurde ihre Klage nicht behandelt.

Publikationsdatum: 27. Juli 2026

Eine Frau reichte im Februar 2026 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Klage ein. Sie warf dem Kanton langjährige Gewalt, Folter und Rechtsverletzungen vor und forderte Schadenersatz. Das Gericht verlangte von ihr einen Kostenvorschuss von 1000 Franken, bevor es die Klage inhaltlich prüfen würde. Die Frau holte die entsprechende Post jedoch nicht ab.

Anfang März 2026 teilte die Frau dem Gericht mit, dass sie für rund zwei Monate ortsabwesend sei und keine behördliche Korrespondenz entgegennehmen könne. Das Gericht wartete zunächst ab und setzte ihr erst im Mai 2026 eine letzte, nicht verlängerbare Frist bis zum 1. Juni 2026, um den Kostenvorschuss zu bezahlen. Da das Geld bis dahin nicht einging, trat das Verwaltungsgericht am 3. Juni 2026 auf die Klage nicht ein – das heisst, es prüfte sie inhaltlich gar nicht erst.

Die Frau legte dagegen beim Bundesgericht Einsprache ein. Sie erklärte, sie habe den Vorschuss nicht bezahlen können, weil sie am 30. Mai 2026 von der Polizei verhaftet und bis zum 13. Juni 2026 im Kantonsgefängnis Schwyz festgehalten worden sei. Ausserdem sei sie mittellos und die gesetzte Frist zu kurz gewesen. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten. Die Frau habe nicht ausreichend dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht hätte anders handeln müssen. Zudem habe sie beim Verwaltungsgericht weder eine Verlängerung der Frist noch unentgeltliche Rechtshilfe beantragt.

Das Bundesgericht trat auf die Einsprache nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter ausnahmsweise.

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Urteilsnummer: 2C_384/2026

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