Ein Anwalt aus dem Kanton Tessin hatte beantragt, den Friedensrichter des Kreises Paradiso wegen Befangenheit aus einem laufenden Verfahren auszuschliessen. Der zuständige Bezirksrichter in Lugano erklärte diesen Antrag Ende Dezember 2025 für unzulässig. Der Anwalt zog den Entscheid weiter ans Tessiner Kantonsgericht, das seine Klage im April 2026 ebenfalls abwies.
Daraufhin gelangte der Anwalt ans Bundesgericht. Damit ein solches Verfahren behandelt werden kann, muss die beschwerdeführende Partei in der Regel einen Kostenvorschuss leisten. Das Bundesgericht forderte den Anwalt auf, bis zum 8. Juni 2026 einen Betrag von 2000 Franken einzuzahlen. Da keine Zahlung einging, wurde ihm eine letzte Nachfrist bis zum 30. Juni 2026 gesetzt – verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen bei Nichtbezahlung.
Bis zum 15. Juli 2026 war weder eine Zahlung eingegangen noch ein entsprechender Kontobelastungsnachweis bei der Gerichtskasse eingetroffen. Weil der verlangte Vorschuss nicht geleistet wurde, konnte das Bundesgericht auf das Anliegen des Anwalts nicht eintreten. Das Verfahren wurde von der Einzelrichterin in einem vereinfachten Verfahren erledigt.
Die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem Anwalt auferlegt. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass das Ausbleiben der Zahlung nicht als Rückzug des Verfahrens gilt – ein solcher hätte ausdrücklich schriftlich erklärt werden müssen.