Das Genfer Tribunal de première instance hatte im Februar 2026 auf Antrag der kantonalen Ausgleichskasse den Konkurs einer GmbH eröffnet. Die Gesellschaft versuchte daraufhin, diesen Entscheid anfechten zu lassen – zunächst vor der Genfer Cour de justice, dann vor dem Bundesgericht. Beide Instanzen lehnten das Begehren ab.
Damit ein Konkurs rückgängig gemacht werden kann, müssen gemäss Schuldbetreibungsrecht zwei Bedingungen erfüllt sein: Die ausstehende Schuld muss bezahlt worden sein, und die Firma muss glaubhaft machen, dass sie grundsätzlich zahlungsfähig ist. Die erste Bedingung war im vorliegenden Fall erfüllt – die Schuld inklusive Zinsen und Kosten wurde beglichen. An der zweiten Bedingung jedoch scheiterte die Gesellschaft: Sie legte zwar Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2024 vor, nicht aber die aktuelleren Unterlagen für 2025 oder das laufende Jahr. Auch über ihre Geschäftstätigkeit und künftige Einnahmen machte sie keinerlei Angaben.
Erschwerend kam hinzu, dass gegen die Firma zwei weitere Betreibungen bis zur Konkursandrohung liefen und sie ausserdem 42 Verlustscheine über insgesamt mehr als 88'000 Franken aufwies. Verlustscheine entstehen, wenn eine Betreibung erfolglos bleibt, weil der Schuldner keine pfändbaren Vermögenswerte hat – sie gelten als deutliches Zeichen finanzieller Schwierigkeiten.
Vor Bundesgericht legte die Gesellschaft keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb die kantonale Beurteilung falsch sein sollte. Sie behauptete lediglich, die eingereichten Dokumente hätten eine genauere Prüfung verdient, ohne dies zu begründen. Da die Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf das Gesuch gar nicht erst ein. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zulasten der Firma.