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Mexikanerin bekommt ihren Katze nicht zurück – zu spät geklagt

Eine Frau verlor ihren Katzen, nachdem sie ihn nicht rechtzeitig aus dem Tierheim abholen konnte. Ihre Klage ans Bundesgericht scheiterte, weil sie die Frist um fünf Tage verpasste.

Publikationsdatum: 28. Juli 2026

Eine mexikanische Staatsangehörige ohne gültige Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ist Halterin einer Katze. Ende September 2025 wurde das Tier vor einem Museum im Kanton Waadt in seiner offenen Transportbox aufgefunden und ins Tierheim der Waadtländer Tierschutzgesellschaft (SPA) gebracht. Die Frau erhielt zwei Monate Zeit, die Katze abzuholen – ansonsten würde das Tier zur Adoption freigegeben.

Im Dezember 2025 wurde die Frau wegen schwerer häuslicher Gewalt ins Spital eingeliefert. Der kantonale Kantonstierarzt setzte ihr dennoch eine letzte Frist bis zum 17. Dezember 2025, um die Katze abzuholen oder durch eine Drittperson abholen zu lassen. Als sie am 11. Dezember das Spital verliess, kam sie in eine Notunterkunft – ohne Anspruch auf Sozialhilfe und ohne Möglichkeit, die Katze sofort zurückzuholen. Am 10. Januar 2026 wurde das Tier von einer Familie adoptiert.

Das Waadtländer Kantonsgericht erklärte die Beschwerde der Frau gegen die Verfügung des Kantonstierarztes für unzulässig, da für die Rückgabe des Tieres die Zivilgerichte zuständig seien. Es hielt jedoch fest, dass die Adoption des Tieres verfrüht und rechtlich fragwürdig war – denn die Katze war weder herrenlos noch ausgesetzt, und die Eigentümerin hatte sie ausdrücklich zurückgefordert.

Gegen dieses Urteil gelangte die Frau ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch nicht ein, weil sie die gesetzliche Frist von 30 Tagen um fünf Tage überschritten hatte. Die Frist lief am 22. Juni 2026 ab, ihr Schreiben traf erst am 27. Juni ein. Einen Grund für die Fristversäumnis machte sie nicht geltend. Angesichts ihrer schwierigen persönlichen Lage wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

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Urteilsnummer: 2C_381/2026

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