Im April 1996 erlitt ein damals 26-jähriger Mann bei einer Heckauffahrkollision eine leichte Verletzung der Halswirbelsäule. Die Suva übernahm damals die gesetzlichen Leistungen, doch bereits ab dem 19. April 1996 war der Mann wieder voll arbeitsfähig. Der Fall wurde formlos abgeschlossen. In den folgenden Jahren meldete er mehrfach Rückfälle an, doch die Suva verneinte jeweils einen Zusammenhang zwischen seinen Beschwerden und dem Unfall von 1996. Eine entsprechende Verfügung aus dem Jahr 2005 liess er unangefochten rechtskräftig werden.
Im Dezember 2023 meldete der Mann erneut einen Rückfall an. Er machte geltend, seine umfangreichen gesundheitlichen Beschwerden seien auf den Unfall von vor fast drei Jahrzehnten zurückzuführen. Die Suva zog medizinische Unterlagen bei und liess die Akten durch einen Arzt beurteilen. Dieser kam zum Schluss, dass kein Zusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfall besteht. Die Suva verweigerte daraufhin erneut die Leistungen, was sie nach einem Einspruchsverfahren bestätigte.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Klage des Mannes ab. Er zog den Fall weiter und verlangte unter anderem, dass ein unabhängiges medizinisches Gutachten eingeholt werde. Die obersten Richter stützten jedoch die Einschätzung der Vorinstanz. Sie hielten fest, dass der Mann keine konkreten Hinweise vorgelegt habe, die Zweifel an den ärztlichen Beurteilungen begründen würden. Auch abweichende medizinische Einschätzungen zur Unfallursache fehlten vollständig.
Die Richter kamen zudem zum Schluss, dass der Unfall von 1996 zwar als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu leichten Unfällen einzustufen sei, die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung aber dennoch nicht erfüllt seien. Auf die Einholung eines weiteren Gutachtens konnte verzichtet werden, da die vorhandenen Akten eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung boten. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.