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Tochter scheitert mit Klage gegen Zwangsversteigerung des Erbes

Eine Frau wollte die Zwangsversteigerung zweier Grundstücke aus dem Nachlass ihres Vaters verhindern. Die Richter traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 28. Juli 2026

Als ein österreichischer Staatsangehöriger 2009 in Österreich starb, setzte er in seinem Testament seine Tochter auf den Pflichtteil und ernannte unter anderem seinen Enkel zum Erben. Zum Nachlass gehören zwei Grundstücke im Kanton Thurgau. Da gegen den Enkel Betreibungsverfahren laufen, pfändete das Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen seinen Anteil am Erlös der unverteilten Erbschaft. Die Tochter ist dabei selbst eine der Gläubigerinnen.

Im November 2025 ordnete das Obergericht des Kantons Thurgau die teilweise Auflösung der Erbengemeinschaft und die Verwertung der beiden Grundstücke an. Dieser Entscheid blieb unangefochten und wurde damit rechtskräftig. Im April 2026 machte das Betreibungsamt die Zwangsversteigerung für den 30. Juni 2026 öffentlich bekannt. Die Tochter wehrte sich dagegen zunächst vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen, das auf ihre Eingabe nicht eintrat, und anschliessend vor dem Obergericht, das ihre Beschwerde abwies.

Daraufhin gelangte die Tochter ans Bundesgericht und beantragte, den Versteigerungstermin zu verschieben. Dieser Antrag wurde noch am selben Tag abgelehnt, die Versteigerung fand wie geplant statt. Eine nachgereichte Ergänzung ihrer Beschwerde vom 11. Juli 2026 war zu spät eingereicht worden, da die zehntägige Frist bereits am 6. Juli 2026 abgelaufen war.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass sich die Tochter fast ausschliesslich gegen die Verwertung als solche wandte, obwohl diese bereits rechtskräftig angeordnet worden war und damit nicht mehr zur Debatte stand. Ihre Rügen – darunter Vorwürfe der Gehörsverletzung, Verstösse gegen das internationale Erbrecht sowie widersprüchliches Verhalten der Thurgauer Justiz – genügten den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht. Die Tochter muss die Gerichtskosten von 1'500 Franken selbst tragen; ihr Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde ebenfalls abgelehnt, da ihre Beschwerde von Anfang an aussichtslos war.

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Urteilsnummer: 5A_605/2026

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