Eine Frau aus dem Kanton Genf war mit der Berechnung ihrer AHV-Beitragszeiten durch die kantonale Ausgleichskasse nicht einverstanden. Sie wandte sich deshalb an ein Gericht – allerdings zu früh und beim falschen Ort. Denn bevor ein Gericht angerufen werden kann, muss zunächst bei der Ausgleichskasse selbst Einsprache erhoben werden. Das Genfer Sozialversicherungsgericht erklärte ihre Eingabe im Mai 2026 für unzulässig und leitete die Sache an die Ausgleichskasse weiter.
Die Frau akzeptierte diesen Entscheid nicht und gelangte ans Bundesgericht. Dieses wies sie darauf hin, dass ihre Eingabe die formalen Anforderungen nicht erfülle: Eine Beschwerde muss klar begründen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch ist. Die Frau hatte bis zum Ablauf der Frist Zeit, ihre Eingabe zu verbessern.
In ihrer Nachbesserung wiederholte die Frau jedoch lediglich ihre Kritik an den berücksichtigten Beitragszeiten. Sie setzte sich nicht damit auseinander, weshalb das Genfer Gericht ihre ursprüngliche Eingabe als unzulässig beurteilt hatte. Genau das wäre aber notwendig gewesen: Eine Beschwerde muss sich mit den konkreten Gründen des angefochtenen Entscheids befassen.
Da die Eingabe diese grundlegende Anforderung nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Ausnahmsweise wurden der Frau keine Verfahrenskosten auferlegt.