Ein Rechtsanwalt, der auch als Liquidator einer Gesellschaft tätig war, wurde vom Zürcher Obergericht wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Beihilfe dazu, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung sowie Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, wovon er 18 Monate absitzen muss. Die restlichen 18 Monate wurden bedingt ausgesetzt. Zudem wurde er verpflichtet, dem Kanton Zürich rund 3,2 Millionen Franken als Ersatz für widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile zu bezahlen.
Der Anwalt hatte massgeblich an einer Vergleichsvereinbarung mitgewirkt, durch die Gelder einer Gesellschaft ohne rechtlichen Grund auf eine andere Gesellschaft übertragen wurden. Als er später die Liquidation der geschädigten Gesellschaft übernahm, unternahm er nichts, um die Gelder zurückzufordern. Stattdessen unterzeichnete er eine weitere Vereinbarung, die den unrechtmässigen Vermögenstransfer nachträglich legitimieren sollte. Damit handelte er bewusst gegen die Interessen der Gesellschaft, deren Interessen er als Liquidator hätte wahren müssen.
Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte einen vollständigen Freispruch. Er rügte unter anderem, dass er an der Berufungsverhandlung nicht persönlich habe teilnehmen können, weil ihm kein freies Geleit gewährt worden sei. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten: Wer aus Angst vor Verhaftung einer Verhandlung fernbleibt, kann sich nicht auf eine Verletzung seiner Verfahrensrechte berufen. Sein Anwalt war an der Verhandlung anwesend und hatte plädiert, womit die Verteidigungsrechte ausreichend gewahrt waren.
Auch die weiteren Einwände des Verurteilten überzeugten das Bundesgericht nicht. Seine Behauptung, er habe stets zur ordentlichen Liquidation geraten und keine unrechtmässigen Handlungen unterstützt, widerlegte das Obergericht gestützt auf die Aktenlage. Das Bundesgericht sah keinen Grund, in diese Beweiswürdigung einzugreifen, und wies die Beschwerde ab. Der Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.