Ein Mann aus dem Kanton Waadt bewohnt ein Chalet, das von einem Reitgelände umgeben ist. Seit 2003 kommt es immer wieder zu Streitigkeiten mit den Betreibern des Geländes. Im Laufe der Jahre hat der Mann zahlreiche Straf- und Zivilklagen eingereicht – nicht nur gegen die Betreiber, sondern auch gegen Staatsanwältinnen, Richterinnen und Richter, die in seinen Verfahren Entscheide gegen ihn gefällt hatten. Alle diese Klagen wurden abgewiesen.
Im Frühjahr 2024 reichte der Mann erneut drei Strafklagen ein: gegen eine Vizepräsidentin eines Bezirksgerichts, die einen Entscheid zu seinem Nachteil gefällt hatte, gegen den Generalstaatsanwalt des Kantons sowie gegen den Präsidenten des Richterrats. Der zuständige stellvertretende Generalstaatsanwalt trat auf diese Klagen nicht ein und hielt fest, dass künftig keine weiteren Klagen im gleichen Zusammenhang mehr behandelt würden. Dagegen erhob der Mann Beschwerde beim Kantonsgericht Waadt, das jedoch nicht darauf eintrat – mit der Begründung, die Eingaben seien ungenügend begründet und querulatorisch.
Der Mann zog den Fall ans höchste Gericht weiter und verlangte unter anderem 130'000 Franken Entschädigung sowie die strafrechtliche Verfolgung mehrerer Waadtländer Magistraten. Zudem forderte er, dass bestimmte Bundesrichter wegen angeblicher Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht wies dieses Ausstandsbegehren als offensichtlich unbegründet ab: Allein der Umstand, dass jemand Strafklage gegen einen Richter eingereicht hat, genügt nicht, um dessen Ausstand zu verlangen.
In der Sache selbst bestätigten die Bundesrichter den kantonalen Entscheid vollumfänglich. Der Mann habe seine Beschwerden erneut nicht ausreichend begründet und sich auf allgemeine Vorwürfe sowie unangemessene Äusserungen beschränkt, ohne konkret darzulegen, inwiefern die angefochtenen Entscheide rechtswidrig gewesen seien. Zudem verhalte er sich seit Jahren querulatorisch, indem er regelmässig Klagen gegen Richterinnen und Richter einreiche, sobald diese nicht zu seinen Gunsten entschieden. Das Bundesgericht warnte ihn ausserdem, dass künftige missbräuchliche Eingaben ohne Weiteres abgelegt würden. Die Verfahrenskosten von 1'200 Franken gehen zu seinen Lasten.