Eine Frau hatte bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anzeige gegen Mitarbeitende des Notariats, Grundbuch- und Konkursamts Oberwinterthur-Winterthur erstattet. Die Staatsanwaltschaft lehnte es im Dezember 2025 ab, überhaupt eine Untersuchung einzuleiten. Die Frau zog diesen Entscheid ans Zürcher Obergericht weiter – ohne Erfolg.
Daraufhin gelangte sie ans Bundesgericht. Ihre Beschwerdeschrift umfasste 64 eng beschriebene Seiten – rund das Zehnfache des angefochtenen Entscheids. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Frau gar nicht berechtigt war, in dieser Sache Beschwerde einzureichen. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass ihr gegenüber den beschuldigten Behördenmitarbeitenden ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch zugestanden hätte. Einen solchen Anspruch konnte sie nicht geltend machen.
Da die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig war, trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren darauf nicht ein. Auch das Gesuch der Frau, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen, weil sie mittellos sei, wurde abgewiesen. Sie hatte ihre finanzielle Bedürftigkeit trotz Aufforderung nicht ausreichend belegt. Zudem wäre dem Gesuch ohnehin nicht stattgegeben worden, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Die Frau muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst bezahlen.