Symbolbild

Klage gegen Gebäudeversicherung Solothurn kommt nicht vors Gericht

Ein Mann wollte Mitarbeitende der Gebäudeversicherung Solothurn strafrechtlich belangen. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 29. Juli 2026

Ein Mann erstattete Anzeige gegen Mitarbeitende der Gebäudeversicherung des Kantons Solothurn. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte es jedoch bereits im Februar 2026 ab, eine Untersuchung einzuleiten. Der Mann wehrte sich dagegen vor dem Solothurner Obergericht – ohne Erfolg: Dieses wies seine Klage im April 2026 ab.

Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch ebenfalls. Die zuständige Einzelrichterin stellte fest, dass dem Mann kein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber den Mitarbeitenden der Gebäudeversicherung zusteht. Ein solcher Anspruch wäre aber Voraussetzung gewesen, damit er überhaupt das Recht gehabt hätte, in dieser Sache vor Bundesgericht zu klagen.

Der Grund dafür liegt in der rechtlichen Stellung der kantonalen Gebäudeversicherung: Als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Solothurn unterliegen ihre Mitarbeitenden besonderen Haftungsregeln. Zivilrechtliche Ansprüche gegen sie sind nach kantonalem Recht ausgeschlossen, weshalb dem Mann die nötige Berechtigung fehlte, den Fall weiterzuziehen.

Das Bundesgericht trat auf die Klage deshalb gar nicht erst ein. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_598/2026

Zurück zur Hauptseite