Im Dezember 2019 gerieten zwei Frauen in einem Pub in Basel in Streit. Nachdem eine der beiden ihrer Kontrahentin ein Getränk ins Gesicht schüttete, rannte diese auf sie zu und griff ihr ins Gesicht. Daraufhin warf die Erstere ein Trinkglas gegen den Kopf der anderen, die dabei eine Nasenbeinfraktur und eine Schnittwunde im Gesicht erlitt. Das Basler Appellationsgericht verurteilte die Glaswerferin wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu 14 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie zu einer Genugtuungszahlung von 5'000 Franken.
Die Verurteilte zog das Urteil ans Bundesgericht weiter. Sie machte unter anderem geltend, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt und sich lediglich gegen einen Angriff gewehrt. Das Bundesgericht prüfte, ob das Appellationsgericht alle relevanten Fragen ausreichend beantwortet hatte.
Die obersten Richter stellten dabei zwei wesentliche Lücken im Urteil fest. Zum einen hatte das Appellationsgericht nicht erklärt, ob die Verurteilte das Glas absichtlich warf oder den Treffer lediglich in Kauf nahm – ein Unterschied, der für die Beurteilung der Tat und das Strafmass entscheidend ist. Zum anderen hatte das Gericht die Frage der Notwehr gar nicht geprüft: Die Privatklägerin hatte der Verurteilten kurz vor dem Glaswurf energisch ins Gesicht gegriffen, was möglicherweise als Angriff hätte gewertet werden müssen, auf den eine Notwehrreaktion zulässig gewesen wäre. Ausserdem hatte das Appellationsgericht eine gerügte Verfahrensverzögerung mit keinem Wort erwähnt.
Das Bundesgericht hebt das Urteil deshalb auf und weist den Fall zur neuen Beurteilung ans Appellationsgericht zurück. Dieses muss nun klären, ob die Verurteilte vorsätzlich oder nur eventualvorsätzlich handelte, ob eine Notwehrsituation vorlag und ob die Verfahrensdauer bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Über Strafe und Genugtuung wird erst nach dieser neuen Prüfung entschieden.