Im Kern des Falls steht eine Frau aus dem Kanton Waadt, die sich gegen eine Betreibung gewehrt hatte. Ihr Mann hatte in ihrem Namen beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht – ohne jedoch die erforderliche handschriftliche Unterschrift der Frau beizufügen. Das Bundesgericht wies die Frau darauf hin, dass sie entweder selbst unterschreiben oder einen zugelassenen Anwalt beauftragen müsse. Beides unterliess sie, weshalb das Gericht ihre Beschwerde im April 2026 als unzulässig erklärte.
Im Juni 2026 wandte sich die Frau erneut an das Bundesgericht und beantragte eine Überprüfung dieses Urteils. Gleichzeitig verlangte sie, dass der Präsident des zuständigen Spruchkörpers wegen angeblichen Amtsmissbrauchs sofort ausgeschlossen werde. Solche Anträge auf Ausstand müssen jedoch auf gesetzlich vorgesehenen Gründen beruhen – das war hier nicht der Fall.
Für eine Neubeurteilung eines rechtskräftigen Bundesgerichtsurteils gelten strenge Voraussetzungen: Die antragstellende Person muss konkret darlegen, weshalb das Urteil fehlerhaft sein soll. Die Frau lieferte jedoch keine solche Begründung. Sie zeigte weder auf, inwiefern das frühere Urteil einen Fehler enthält, noch erfüllte sie die formellen Anforderungen an einen solchen Antrag. Das Bundesgericht wies das Gesuch daher als offensichtlich unzulässig ab.
Die Frau hatte zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, also darum, von den Gerichtskosten befreit zu werden. Dieses Gesuch lehnte das Gericht ab, weil ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Angesichts ihrer schwierigen finanziellen Lage setzte das Gericht die Kosten jedoch auf lediglich 200 Franken fest.