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Ferienwohnungsbesitzer muss Tourismusabgabe im Wallis zahlen

Ein Zürcher Eigentümer einer Ferienwohnung im Wallis wollte die Tourismusabgabe nicht bezahlen. Die Richter bestätigten die Zahlungspflicht.

Publikationsdatum: 29. Juli 2026

Ein in Zürich wohnhafter Mann besitzt eine 2,5-Zimmer-Wohnung in einer Walliser Gemeinde. Die Gemeinde erhob von ihm für die Jahre 2022/23 und 2023/24 je eine Tourismusförderungsabgabe von 150 Franken pro Periode. Der Eigentümer weigerte sich zu zahlen und zog den Fall durch die Instanzen – mit dem Argument, er wohne nicht im Kanton Wallis und sei deshalb nicht abgabepflichtig.

Bereits in einem früheren Verfahren zu den Perioden 2019 bis 2022 hatte das Bundesgericht entschieden, dass die Walliser Gemeinde die Tourismusabgabe auch von ausserkantonalen Eigentümern erheben darf. Im neuen Verfahren stellte der Eigentümer beim Walliser Staatsrat den Antrag festzustellen, dass er die Abgaben nicht schulde. Der Staatsrat trat auf diesen Antrag nicht ein, weil ein solches Feststellungsbegehren unzulässig war – das Anliegen hätte direkt mit einem Antrag auf Aufhebung der Verfügungen geltend gemacht werden müssen. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte diesen Entscheid und hielt zusätzlich fest, dass die Abgabepflicht für ausserkantonale Vermieter auch inhaltlich rechtmässig sei.

Vor Bundesgericht rügte der Eigentümer unter anderem, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sei übertrieben formalistisch vorgegangen. Beides liess das Bundesgericht nicht gelten. Das Kantonsgericht habe sich mit den massgeblichen Rechtsfragen auseinandergesetzt und ausreichend begründet, weshalb es an der Abgabepflicht für ausserkantonale Ferienwohnungsbesitzer festhält. Der Unterschied zwischen einem Feststellungsantrag und einem Aufhebungsantrag sei rechtlich relevant und keine blosse Formalie.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Eigentümer Gerichtskosten von 2200 Franken. Der Zürcher muss die Tourismusförderungsabgaben für beide Perioden bezahlen.

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Urteilsnummer: 9C_533/2025

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