Eine Steuerpflichtige aus dem Kanton Appenzell Ausserrhoden hatte ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 trotz zweier Mahnungen nicht eingereicht. Die kantonale Steuerverwaltung nahm daraufhin im März 2025 eine Einschätzung nach Ermessen vor – das heisst, sie legte die Steuern aufgrund eigener Schätzungen fest. Eine Einsprache der Frau liess die Steuerverwaltung unbehandelt, und auch das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies ihre Beschwerde im Mai 2026 ab.
Die Frau wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. Ihre Eingabe vom 12. Juni 2026 enthielt jedoch weder einen konkreten Antrag noch eine Begründung. Das Bundesgericht wies sie darauf hin, dass die Beschwerdefrist nicht verlängerbar sei und sie ihre vollständige Beschwerde fristgerecht einreichen müsse. Die Frist lief am 22. Juni 2026 ab.
Die Frau reichte ihre Begründung erst am 29. Juni 2026 nach – eine Woche nach Ablauf der Frist. Das Bundesgericht lehnte es ab, diese verspätete Eingabe zu berücksichtigen. Sie berief sich zwar auf eine telefonische Auskunft, wonach eine nachträgliche Begründung möglich sei. Das Gericht liess dieses Argument jedoch nicht gelten: Eine solche pauschale Behauptung ohne konkrete Belege begründe keinen Vertrauensschutz.
Da die fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Juni 2026 keine Begründung enthielt, trat das Bundesgericht darauf nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete es dennoch, unter anderem weil die Frau selbst angekündigt hatte, die Beschwerde zurückzuziehen, falls sie die formellen Anforderungen nicht erfülle.