Eine Aktiengesellschaft, die sich in Liquidation befindet, reichte Mitte Juni 2026 beim Genfer Zivilgericht ein Gesuch ein. Sie verlangte dringende, sofort wirksame Massnahmen und wollte damit eine andere Firma zur Zahlung von rund 501'000 Franken verpflichten. Das Gericht lehnte dieses Sofortgesuch bereits am nächsten Tag ab.
Die Firma legte daraufhin beim Genfer Obergericht Beschwerde ein. Dieses erklärte die Beschwerde jedoch für unzulässig, weil gegen solche Sofortmassnahmen kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen ist. Sofortmassnahmen – also Verfügungen, die ohne Anhörung der Gegenpartei ergehen – sind nur vorläufiger Natur. Sie sollen rasch durch reguläre vorsorgliche Massnahmen ersetzt werden, bei denen beide Seiten angehört werden.
Die Firma wandte sich anschliessend ans Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Sie machte zudem geltend, verschiedene Gerichtsentscheide seien nichtig. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass es auf eine Beschwerde gegen Sofortmassnahmen grundsätzlich nicht eintreten kann – dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung. Da die Beschwerde von vornherein unzulässig war, konnte das Bundesgericht auch die behauptete Nichtigkeit der früheren Entscheide nicht prüfen.
Das Gesuch der Firma um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde ebenfalls abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Firma muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst bezahlen.