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Mieter scheitert, weil seine Unterschrift auf dem Dokument fehlt

Ein Mieter in Genf reichte eine Beschwerde ohne lesbare Unterschrift ein. Da er den Fehler nicht korrigierte, wurde sein Fall nicht behandelt.

Publikationsdatum: 29. Juli 2026

Ein Mieter aus dem Kanton Genf war in einen Mietrechtsstreit verwickelt und wollte einen Entscheid der Genfer Justiz anfechten. Am 10. Juni 2026 reichte er beim Bundesgericht eine entsprechende Eingabe ein. Das Problem: Die Unterschrift am Ende seines Schreibens war unleserlich.

Das Bundesgericht wies den Mieter mit einem eingeschriebenen Brief darauf hin, dass seine Eingabe keine gültige Unterschrift trage. Er erhielt bis zum 25. Juni 2026 Zeit, diesen Mangel zu beheben – verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass seine Eingabe sonst nicht berücksichtigt werde. Der Brief wurde jedoch mit dem Vermerk «Empfänger an angegebener Adresse nicht auffindbar» an das Gericht zurückgeschickt.

Nach dem Gesetz gilt ein eingeschriebenes Schreiben dennoch als zugestellt – spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch. Die Adresse hatte der Mieter selbst in seiner Eingabe angegeben. Da er den Fehler bis zum Ablauf der Frist nicht korrigierte, konnte das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht eintreten. Ausnahmsweise verzichtete das Gericht jedoch darauf, ihm Gerichtskosten aufzuerlegen.

Der Fall zeigt, wie wichtig formale Anforderungen bei Eingaben an Gerichte sind. Eine fehlende oder unleserliche Unterschrift ist kein Bagatellproblem: Sie kann dazu führen, dass ein Anliegen gar nicht erst inhaltlich geprüft wird – selbst wenn die zugrundeliegende Frage berechtigt sein sollte.

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Urteilsnummer: 4D_103/2026

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