Ein Waadtländer Strafgericht verurteilte einen Angeklagten wegen Verleumdung, Verletzung der Unterhaltspflicht und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon neun Monate bedingt. Vom Vorwurf der Vergewaltigung und weiterer Sexualdelikte wurde er freigesprochen. Sein Pflichtverteidiger erhielt für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von rund 40'000 Franken.
Im anschliessenden Berufungsverfahren reichte der Anwalt eine Honorarnote ein, die unter anderem über 105 Stunden Arbeit von Anwaltspraktikanten auswies. Das Waadtländer Kantonsgericht stufte diesen Aufwand als übertrieben ein und sprach dem Anwalt lediglich die 16,5 Stunden zu, die er selbst als zugelassener Anwalt geleistet hatte – zu einem Stundenansatz von 180 Franken. Insgesamt erhielt er für das Berufungsverfahren 3'404 Franken. Der Anwalt wollte dagegen rund 16'350 Franken.
Vor Bundesgericht rügte der Anwalt, das Kantonsgericht habe seine Honorarnote ohne ausreichende Begründung gekürzt und die Arbeit der Praktikanten zu Unrecht nicht entschädigt. Die Bundesrichter wiesen diese Kritik ab: Das Kantonsgericht habe klar erklärt, weshalb nur die Arbeit des zugelassenen Anwalts vergütet werde – nämlich weil dieser selbst an der Verhandlung teilgenommen hatte und sein Einsatz für eine wirksame Verteidigung ausreichend gewesen sei. Der Einwand des Anwalts, er habe an der Berufungsverhandlung mehrfach das Wort ergriffen, bestätige gerade, dass er die Verteidigung selbst geführt habe und der Einsatz des Praktikanten nicht notwendig gewesen sei.
Auch die Rüge, 16,5 Stunden seien angesichts der Komplexität des Falls zu wenig, liess das Bundesgericht nicht gelten. Die Berufungsverhandlung habe lediglich rund zweieinhalb Stunden gedauert – und nicht vier Stunden, wie der Anwalt angegeben hatte. Zudem seien die Kosten für die eingehende Lektüre des erstinstanzlichen Urteils bereits durch die frühere Entschädigung abgedeckt. Das Bundesgericht auferlegte dem Anwalt die Verfahrenskosten von 3'000 Franken.