Im September 2022 wurde ein damals 37-jähriger Mann in Zürich bei einer tätlichen Auseinandersetzung verletzt. Er erlitt dabei einen Nasenbeinbruch sowie nach eigenen Angaben weitere anhaltende Beschwerden wie Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte ein Taggeld, stellte die Leistungen aber im September 2023 ein. Sie kam zum Schluss, die weiterhin geklagten Beschwerden stünden nicht in einem nachweisbaren Zusammenhang mit dem Unfall.
Ein MRI vom Dezember 2022 hatte im Gehirn des Mannes mindestens sieben kleine Blutungen (Mikrohämorrhagien) festgestellt, die im Vergleich zu einer früheren Aufnahme neu aufgetreten waren. Sein Hausarzt und der Radiologe sahen diese als Folge des Unfalls. Der Suva-interne Neurologe hingegen hielt drei verschiedene Ursachen für gleich wahrscheinlich – darunter den Unfall, einen früheren Vorfall aus dem Jahr 2021 sowie eine krankhafte Ursache. Auf dieser Grundlage verweigerte die Suva weitere Leistungen, und das Zürcher Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun auf. Es bemängelte, der Suva-interne Neurologe habe nicht erklärt, warum er alle drei möglichen Ursachen als gleich wahrscheinlich einstufte. Zudem habe er nicht berücksichtigt, dass beim Unfall von 2022 eine kurze Bewusstlosigkeit aufgetreten sei – was auf eine schwerere Hirnverletzung hindeute als beim früheren Vorfall. Auch die Frage, ob die kleinen Blutungen beim ersten CT kurz nach dem Unfall schlicht nicht sichtbar gewesen seien, weil diese Untersuchungsmethode weniger präzise ist als ein MRI, blieb ungeklärt.
Die Suva muss nun zunächst die medizinischen Unterlagen vervollständigen und anschliessend ein unabhängiges neurologisches und neuropsychologisches Gutachten in Auftrag geben. Erst danach darf sie erneut über die Leistungsansprüche des Mannes ab September 2023 entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Suva.