Eine Detailhandelsfachfrau verletzte sich im März 2021 beim Treppensteigen am linken Fuss – die Diagnose lautete Knöchelverstauchung mit Bänderrissen. Die Suva übernahm zunächst die Behandlungskosten und zahlte Taggelder. Im Dezember 2021 wurde eine erste Gelenkspiegelung (Arthroskopie) am linken Knöchel durchgeführt, und die Frau verbrachte im Frühjahr 2023 mehrere Wochen in einer Rehabilitationsklinik.
Im Sommer 2024 stellte die Suva ihre Leistungen per Ende Juli 2024 ein. Sie begründete dies damit, dass der Gesundheitszustand der Frau stabilisiert sei – also keine wesentliche Verbesserung durch weitere Behandlungen mehr zu erwarten sei. Gleichzeitig verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Entschädigung für bleibende Körperschäden. Die Frau wehrte sich dagegen: Im Oktober 2024 unterzog sie sich einer zweiten Arthroskopie, bei der eine ausgeprägte Gewebewucherung im Knöchel festgestellt und behandelt wurde. Der operierende Arzt berichtete danach von einer deutlichen Schmerzlinderung. Das Freiburger Kantonsgericht wies ihre Klage dennoch ab.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf. Es stellte fest, dass die Suva den Gesundheitszustand der Frau nicht als stabilisiert hätte einstufen dürfen, solange die zweite Operation noch ausstand. Mehrere behandelnde Ärzte – darunter zwei Spezialisten für orthopädische Chirurgie – hatten übereinstimmend auf organische Ursachen der anhaltenden Schmerzen hingewiesen und die zweite Arthroskopie befürwortet. Die Suva hatte ihren Einspracheentscheid sogar zwei Tage nach der Operation gefällt, ohne deren Ergebnis abzuwarten. Das Gericht betonte zudem, dass eine volle Arbeitsfähigkeit allein nicht ausreicht, um den Anspruch auf weitere medizinische Behandlung auszuschliessen.
Die Suva muss den Fall nun neu beurteilen – diesmal unter Berücksichtigung der zweiten Operation und des weiteren Heilungsverlaufs. Die Kosten des Verfahrens trägt die Suva; ausserdem muss sie der Frau eine Parteientschädigung von 3000 Franken bezahlen.