Seit Dezember 2025 werden der Schuldnerin monatlich 2050 Franken von ihrem Lohn gepfändet. Das Betreibungsamt Nyon hatte ihr Einkommen von rund 7950 Franken und ihren Existenzbedarf von knapp 5900 Franken berechnet. Nicht eingerechnet wurden dabei die Krankenkassenprämien, weil die Frau keinen Beweis erbracht hatte, dass sie diese tatsächlich bezahlt.
Die Schuldnerin wehrte sich gegen diese Berechnung und verlangte, dass auch die Krankenkassenprämien, Schulwegkosten ihrer Kinder sowie Zahnarztkosten für ihre Tochter in den Existenzbedarf einbezogen werden. Sie argumentierte, sie habe alle nötigen Unterlagen längst eingereicht und das Betreibungsamt sei seit Monaten im Besitz der Belege. Die kantonalen Gerichte im Kanton Waadt wiesen ihre Einwände jedoch nacheinander ab.
Vor Bundesgericht scheiterte die Schuldnerin erneut – und zwar bereits an der formellen Hürde. Die Richter stellten fest, dass sich im Dossier tatsächlich keine der behaupteten Belege befand. Die Frau hatte lediglich behauptet, die Dokumente eingereicht zu haben, ohne dies nachzuweisen. Auch ihre Kritik an der Nichtberücksichtigung der Zahnarztkosten überzeugte nicht: Sie hatte zwar Rechnungen vorgelegt, aber keinen Beweis für die tatsächliche Bezahlung erbracht – was nach geltender Praxis Voraussetzung für die Berücksichtigung im Existenzbedarf ist.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein und auferlegte der Schuldnerin Gerichtskosten von 300 Franken. Angesichts ihrer finanziellen Lage wurde dieser Betrag tief angesetzt. Die Lohnpfändung von 2050 Franken pro Monat bleibt damit bestehen.