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Frau unter Beistandschaft bleibt auf ihre Betreuung angewiesen

Eine Zürcherin wollte ihre Beistandschaft aufheben lassen. Die Richter in Lausanne traten auf ihre Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 29. Juli 2026

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich hatte der Frau im November 2022 eine Beistandschaft eingerichtet. Das bedeutet: Ein Beistand unterstützt sie bei der Vertretung ihrer Interessen und verwaltet ihr Vermögen. Die Frau wehrte sich von Anfang an dagegen und zog den Entscheid durch mehrere Instanzen – ohne Erfolg.

Im Januar 2024 verlangte sie erneut die Aufhebung der Beistandschaft und zusätzlich einen Wechsel des Beistandes. Die KESB lehnte beides ab, der Bezirksrat Zürich bestätigte diesen Entscheid. Das Zürcher Obergericht wies ihre Beschwerde im Februar 2026 ebenfalls ab. Es hielt fest, dass die Beistandschaft wegen eines offensichtlichen Schwächezustandes der Frau weiterhin notwendig sei und der Beistand für seine Aufgabe geeignet sei. Die Zustellung des Urteils gestaltete sich schwierig, weil die Frau kaum erreichbar ist – sie lebt offenbar auf Reisen und hält sich auf einem Campingplatz auf. Ihr Beistand konnte ihr das Urteil schliesslich im Juli 2026 persönlich übergeben.

Vor Bundesgericht rügte die Frau unter anderem, dass ihr das Urteil des Obergerichts vier Monate lang nicht zugestellt worden sei. Die Richter hielten dem entgegen, dass ihr daraus kein Nachteil entstanden sei, weil die tatsächliche Übergabe des Dokuments als massgeblicher Zeitpunkt gilt. Inhaltlich setzte sich die Frau mit den Begründungen des Obergerichts nicht auseinander. Stattdessen bezeichnete sie sämtliche Urteile, Berichte und Protokolle pauschal als erlogen und verleumderisch und wollte gegen die beteiligten Behörden sowie den Beistand Strafanzeige erstatten. Das Bundesgericht stellte klar, dass es weder eine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen ist noch Strafanzeigen entgegennimmt.

Da die Eingabe der Frau den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht genügte, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter angesichts der besonderen Umstände des Falls.

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Urteilsnummer: 5A_677/2026

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