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Versicherter erhält keine IV-Rente geprüft – er hat Fristen nicht eingehalten

Ein im Ausland lebender Mann wollte eine IV-Leistung erstreiten, versäumte aber eine Zahlungsfrist. Das Bundesgericht tritt auf seine Klage nicht ein.

Publikationsdatum: 29. Juli 2026

Ein im Ausland wohnhafter Mann hatte beim zuständigen IV-Büro für Auslandversicherte einen Antrag auf berufliche Eingliederung gestellt. Die Behörde lehnte sein Gesuch im Februar 2026 ab. Dagegen wollte er sich wehren – doch sein Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht scheiterte bereits an einer formalen Hürde: Er hatte den verlangten Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht trat deshalb im Juni 2026 gar nicht erst auf seinen Fall ein.

Daraufhin wandte sich der Versicherte ans Bundesgericht. Dieses wies ihn darauf hin, dass seine Eingabe offensichtliche Mängel aufweise – konkret fehlte eine ausreichende Begründung. Er hatte die Möglichkeit, diese Mängel noch vor Ablauf der Frist zu beheben, und reichte eine ergänzende Eingabe ein.

In dieser zweiten Eingabe räumte er zwar ein, den Kostenvorschuss nicht bezahlt zu haben, bestand aber darauf, dass seine persönliche und medizinische Situation eingehend geprüft werden solle. Damit ging er an der eigentlichen Frage vorbei: Er hätte erklären müssen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht auf seinen Fall nicht eingetreten war. Stattdessen verlangte er inhaltlich eine Überprüfung seines Anspruchs auf berufliche Massnahmen.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Versicherte die formalen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllte. Es trat deshalb auf sein Rechtsmittel nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 9C_401/2026

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