Im Juni 2024 erstatteten zwei Personen Strafanzeige beim Genfer Staatsanwalt. Als sie fanden, die Behörde handle zu langsam oder gar nicht, zogen sie vor Bundesgericht und warfen der Staatsanwaltschaft Rechtsverweigerung vor. Das Bundesgericht erklärte ihre Eingabe im Juni 2025 für unzulässig und leitete den Fall an die zuständige Genfer Beschwerdekammer weiter.
Damit wollten sich die beiden nicht abfinden. Im Juli 2025 beantragten sie, das Bundesgericht solle sein eigenes Urteil vom Juni 2025 nochmals überprüfen. Ein solches Gesuch ist nur unter engen Voraussetzungen möglich – etwa wenn das Gericht etwas Wesentliches übersehen hat oder wenn die Zusammensetzung des Gerichts fehlerhaft war.
Die Bundesrichter stellten jedoch fest, dass die beiden Antragsteller keinen dieser Gründe nachvollziehbar dargelegt hatten. Stattdessen brachten sie Argumente zu ihrer Aufenthaltssituation in der Schweiz und zu einem Mietstreit vor – Themen, die mit dem ursprünglichen Verfahren nichts zu tun hatten. Auch ihr Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe zu langsam gehandelt, ist kein Grund, ein Bundesgerichtsurteil neu aufzurollen. Das Gericht wies das Gesuch daher als unzulässig ab.
Die Gerichtskosten von 1200 Franken müssen die beiden gemeinsam tragen. Zudem wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also die Befreiung von Kosten – abgelehnt, weil ihr Antrag von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Gericht warnte die beiden ausserdem, dass weitere gleichartige Eingaben künftig ohne Weiteres und ohne Begründung zu den Akten gelegt würden.