Die Zürcher Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen einen Mann wegen gewerbsmässigen Betrugs, Veruntreuung, Geldwäscherei und weiterer Delikte. Da der Beschuldigte seit mehreren Jahren nicht mehr in der Schweiz lebt und deshalb nicht befragt werden kann, sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren im März 2025 – das heisst, sie legte es vorläufig auf Eis. Gleichzeitig ist der Mann europaweit zur Verhaftung ausgeschrieben.
Der Beschuldigte wollte dies nicht hinnehmen. Im Juni 2025 verlangte er von der Staatsanwaltschaft, das Verfahren wieder aufzunehmen und entweder Anklage zu erheben oder es einzustellen. Ausserdem beantragte er die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Haftbefehls. Die Staatsanwaltschaft lehnte alle Anträge ab. Auch das Zürcher Obergericht wies seine Beschwerde im September 2025 ab.
Daraufhin gelangte der Beschuldigte ans Bundesgericht. Er argumentierte, die Sistierung verletze das sogenannte Beschleunigungsgebot – also den Grundsatz, dass Strafverfahren ohne unnötige Verzögerung durchgeführt werden müssen. Einvernahmen könnten auch per Videokonferenz oder über den internationalen Rechtshilfeweg stattfinden, weshalb die Sistierung sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es befand, der Beschuldigte habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern das Beschleunigungsgebot konkret verletzt werde. Der blosse Hinweis, dass das Verfahren sistiert sei und sich dadurch verzögern könnte, reiche zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht aus. Auch auf den Antrag zur Aufhebung des Haftbefehls ging das Gericht nicht ein, da dieser nicht hinreichend begründet war. Die Verfahrenskosten von 1200 Franken trägt der Beschuldigte.