Eine 1990 geborene Nordmazedonierin reiste im Februar 2021 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, weil ihr Ehemann hier eine Niederlassungsbewilligung besass. Im April 2022 kam ihr gemeinsamer Sohn im Wallis zur Welt. Ihr Ehemann war jedoch bereits im September 2021 wegen mehrfacher Vergewaltigung, Nötigung, Drohung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen worden. Im Juli 2024 wurde er nach Nordmazedonien ausgeflogen.
Die kantonalen Behörden widerriefen daraufhin die Aufenthaltsbewilligung der Frau, weil diese von der Niederlassungsbewilligung ihres Mannes abgeleitet war – die mit dem Landesverweis erloschen war. Die Frau wehrte sich dagegen und berief sich auf eine gesetzliche Regelung, die nach mindestens dreijähriger Ehegemeinschaft in der Schweiz ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt. Sie argumentierte, die Ehe habe auch während der Haft ihres Mannes weiterbestanden, und verwies auf regelmässige Gefängnisbesuche sowie eine gemeinsame Wohnadresse.
Die Gerichte liessen dieses Argument nicht gelten. Zwar anerkannten sie den Strafvollzug als Grund für getrennte Wohnorte. Entscheidend war jedoch, ob der gegenseitige Ehewille während der Haft fortbestand. Die Besucherlisten zeigten, dass die Frau ihren Mann nie allein besuchte, sondern stets mit dem gemeinsamen Sohn und den Schwiegereltern. Auch der bewilligte Gefängnisurlaub liess keinen eindeutigen Rückschluss auf eine intakte Ehe zu. Nach der Entlassung des Mannes wurde die Ehe nicht wieder aufgenommen – er wurde ausgeflogen, sie folgte ihm nicht. Im Juni 2025 liess er sich auf eigene Initiative scheiden.
Das Bundesgericht bestätigte nun, dass die Frau den Fortbestand des Ehewillens während der Haft nicht ausreichend nachweisen konnte. Die Dreijahresfrist für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht sei damit nicht erfüllt. Die Frau muss die Schweiz verlassen. Ihr Gesuch, die Verfahrenskosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde ebenfalls abgewiesen.