Ein Mann steht im Zentrum eines Verwaltungsstrafverfahrens der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK). Es geht um den Vertrieb von Spielautomaten in Gastronomiebetrieben der Region Genf zwischen 2018 und Ende Oktober 2022. Im Rahmen dieser Untersuchung forderte die Behörde im Juli 2025 verschiedene Buchhaltungsunterlagen einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft an. Der Beschuldigte wollte diese Dokumente unter besonderen Schutz stellen lassen und erhob fristgerecht Einsprache dagegen.
Als seine Anwältin am 27. Oktober 2025 eine weitere Beschwerde einreichte, unterlief ihr ein Missgeschick: Sie schickte der zuständigen Behörde versehentlich eine Kopie des Dokuments mit einer eingescannten Unterschrift statt des handschriftlich unterzeichneten Originals. Die Behörde trat auf die Beschwerde nicht ein, weil eine eingescannte Unterschrift rechtlich nicht als gültige Unterschrift gilt. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid, ohne der Anwältin die Möglichkeit zu geben, den Fehler nachträglich zu beheben.
Das Bundesgericht sieht das anders. Es hält fest, dass die Anwältin offenbar vier Exemplare der Beschwerde ausdruckte – zwei für die Behörde, zwei als Kopien für ihr Dossier und den Mandanten. Irrtümlicherweise verschickte sie die Kopien mit der eingescannten Unterschrift anstelle der handschriftlich signierten Originale. Dieser Fehler sei zwar durch ihre eigene Arbeitsweise bedingt, aber kein absichtlicher Versuch, eine Fristverlängerung zu erschleichen. Damit liege ein unbeabsichtigter Formfehler vor, der hätte korrigiert werden dürfen.
Die Richter kommen zum Schluss, dass die Vorinstanz gegen das Verbot des übertriebenen Formalismus verstossen hat. Sie hätte dem Beschuldigten eine kurze Nachfrist einräumen müssen, um die fehlende gültige Unterschrift nachzuliefern. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Bundes, der dem Beschuldigten zudem eine Parteientschädigung von 1500 Franken zahlen muss.