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Angeklagter darf Einsprache gegen Strafbefehl nicht nachträglich einreichen

Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg verpasste die Frist für eine Einsprache gegen einen Strafbefehl. Die Richter lehnten sein Gesuch um Nachfrist trotz ärztlicher Atteste ab.

Publikationsdatum: 30. Juli 2026

Ein Mann aus dem Kanton Neuenburg erhielt einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Gegen diesen hätte er innerhalb der gesetzlichen Frist Einsprache erheben müssen – doch seine Einsprache vom 19. September 2025 ging zu spät ein. Nachdem er auf die Verspätung hingewiesen wurde, beantragte er eine Nachfrist und begründete dies mit gesundheitlichen Problemen.

Zur Stützung seines Gesuchs legte der Mann zwei ärztliche Atteste vor. Das erste, vom August 2025, bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 80 Prozent. Das zweite, vom Dezember 2025, hielt fest, er habe zwischen Juli und September 2025 an einer schweren depressiven Episode mit erheblichem psychischen Leidensdruck gelitten, was es «medizinisch plausibel und kohärent» mache, dass er die Frist nicht habe einhalten können. Die kantonale Beschwerdeinstanz des Neuenburger Kantonsgerichts wies das Gesuch dennoch ab: Der Mann habe die Fristversäumnis nicht ohne eigenes Verschulden erlitten, und ausserdem sei auch das Nachfristgesuch selbst zu spät gestellt worden.

Vor Bundesgericht versuchte der Mann, diese Einschätzung zu widerlegen. Er argumentierte, er sei ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu handeln, und sein Hindernis habe noch angedauert, als er die Einsprache einreichte. Das Bundesgericht liess diese Argumentation jedoch nicht gelten: Der Mann habe im Wesentlichen nur seine eigene Sichtweise an die Stelle jener der kantonalen Richter gesetzt, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Urteil Bundesrecht verletze. Eine solche rein appellatorische Kritik genüge den Anforderungen an eine Beschwerde ans Bundesgericht nicht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe daher nicht ein. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Die Gerichtskosten von 500 Franken trägt der Mann selbst, wobei das Gericht seine offenbar schwierige finanzielle Lage bei der Festsetzung der Gebühr berücksichtigte.

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Urteilsnummer: 7B_507/2026

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