Im Oktober 2025 erging gegen einen Autofahrer ein Strafbefehl wegen einer Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes. Er versäumte die reguläre Einsprachefrist und stellte im November 2025 ein Gesuch, diese Frist nachträglich wiederherstellen zu lassen. Gleichzeitig legte er Einsprache gegen den Strafbefehl ein.
Das zuständige Kreisgericht Wil wies das Gesuch um Fristwiederherstellung im Februar 2026 ab und trat auf die Einsprache nicht ein. Der Autofahrer wandte sich daraufhin an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen – auch dort stiess er auf taube Ohren: Die Kammer trat auf sein Rechtsmittel nicht ein, weil seine Eingabe keine ausreichende Begründung enthielt.
Der Autofahrer zog den Fall schliesslich ans Bundesgericht weiter. Dort beantragte er zunächst mehr Zeit, um seine Beschwerde ausführlicher zu begründen. Dieses Gesuch wurde abgelehnt, da gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können. Auch in seiner eigentlichen Eingabe setzte er sich mit keinem Wort mit den Begründungen der Vorinstanz auseinander – er erklärte also nicht konkret, weshalb die früheren Entscheide seiner Ansicht nach falsch sein sollen. Damit erfüllte seine Beschwerde die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Zudem wurde dem Autofahrer keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt, da sein Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos galt. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen.