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Angeklagte scheitert mit Versuch, eine versäumte Frist nachträglich wiederherzustellen

Eine Beschuldigte reichte ihre Berufungserklärung nicht rechtzeitig ein. Ihr Antrag, die Frist nachträglich zu verlängern, bleibt erfolglos.

Publikationsdatum: 30. Juli 2026

Eine Frau wurde vom Bezirksgericht Uster im Dezember 2024 verurteilt. Unmittelbar nach der mündlichen Urteilsverkündung meldete sie Berufung an – also ihren Willen, das Urteil anzufechten. Allerdings reichte sie in der Folge keine schriftliche Berufungserklärung ein, wie es das Gesetz verlangt. Das Zürcher Obergericht trat deshalb auf ihre Berufung nicht ein.

Die Frau versuchte daraufhin, die versäumte Frist nachträglich wiederherstellen zu lassen. Sie machte geltend, dass das erstinstanzliche Urteil ihr fehlerhaft zugestellt worden sei, und verwies zudem auf gesundheitliche Probleme ihres Sohnes als Grund für die Fristversäumnis. Das Obergericht wies dieses Gesuch im April 2026 ab.

Gegen diesen Entscheid gelangte die Frau erneut ans Bundesgericht – diesmal mit einer Eingabe auf Französisch sowie einer englischen Version, die nicht berücksichtigt wurde. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügt: Eine Beschwerde muss konkret aufzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid rechtlich fehlerhaft ist. Die Frau setzte sich aber weder mit der Begründung des Obergerichts zur angeblich fehlerhaften Zustellung noch mit dessen Ausführungen zu den gesundheitlichen Problemen ihres Sohnes auseinander.

Da die Eingabe keine taugliche Begründung enthielt, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Frau muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_636/2026

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