Ein damals 23-jähriger Mann soll zwischen Oktober 2018 und März 2019 im Kanton Zug zweimal sexuelle Handlungen an einem 15-jährigen Mädchen vorgenommen haben – obwohl er wusste, dass sie noch minderjährig war. Ausserdem soll er das Mädchen zusammen mit einer weiteren Person in einer Privatwohnung vergewaltigt haben. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte ihn dafür zu vier Jahren Gefängnis, das Obergericht reduzierte die Strafe auf 40 Monate, bestätigte aber die Schuldsprüche sowie die Landesverweisung für sieben Jahre und ein lebenslanges Berufsverbot für Tätigkeiten mit Minderjährigen.
Der Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht weiter und beantragte einen vollständigen Freispruch. Er bestritt, das Opfer zu kennen, und behauptete, ein anderer Mann sei der Täter gewesen. Ausserdem versuchte er, die Glaubwürdigkeit des Opfers in Zweifel zu ziehen – unter anderem mit dem Hinweis auf eine frühere Verurteilung wegen Pornografie und auf frühere Sexualkontakte des Mädchens. Das Bundesgericht liess diese Argumente nicht gelten.
Die Bundesrichter kamen zum Schluss, dass die Zuger Richter die Beweise sorgfältig und nachvollziehbar gewürdigt hatten. Das Opfer hatte den Verurteilten auf Fotos auch fünf Jahre nach der Tat zweifelsfrei identifiziert, seinen Namen in einem Tagebuch erwähnt und sein Instagram-Profil gekannt. Zudem schilderte es den Tatablauf detailliert, glaubhaft und weitgehend widerspruchsfrei. Die Behauptung des Verurteilten, er kenne das Opfer nicht, werteten die Richter als Schutzbehauptung.
Das Bundesgericht wies die Eingabe des Verurteilten vollständig ab. Er muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen. Die Verurteilung zu 40 Monaten Gefängnis, die Landesverweisung und das lebenslange Tätigkeitsverbot im Umgang mit Minderjährigen bleiben damit rechtskräftig.