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Verurteilter Halbbruder muss Strafe wegen Kindesmissbrauchs akzeptieren

Ein Mann missbrauchte seine 13-jährige Halbschwester mehrfach sexuell. Die Richter bestätigen die Verurteilung zu 36 Monaten Haft und zehn Jahren Landesverweis.

Publikationsdatum: 30. Juli 2026

Zwischen Spätsommer 2020 und Dezember 2021 beging ein damals 24- bis 25-jähriger Mann wiederholt sexuelle Handlungen an seiner Halbschwester, die zu diesem Zeitpunkt 13 bis 14 Jahre alt war. Es kam zu Küssen, Berührungen der Geschlechtsorgane sowie zu oralen und analen Handlungen. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten, einer Geldstrafe sowie einer Landesverweisung von acht Jahren. Zusätzlich wurde ein lebenslanges Berufsverbot für Tätigkeiten mit Kindern ausgesprochen.

Das Zuger Obergericht erhöhte die Strafe auf 36 Monate Freiheitsentzug, verlängerte die Landesverweisung auf zehn Jahre und erhöhte die Entschädigung an das Opfer von 5'000 auf 16'000 Franken. Der Verurteilte wehrte sich dagegen und verlangte einen Freispruch. Kurz vor der Berufungsverhandlung beantragte er zudem, seinen amtlichen Verteidiger auszuwechseln, mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei gestört. Das Obergericht lehnte diesen Antrag ab, weil weder der Verurteilte noch sein Anwalt konkrete Gründe für die angebliche Störung nannten. Der Anwalt selbst erklärte, er könne seinen Mandanten trotzdem nach bestem Wissen und Gewissen vertreten.

Vor Bundesgericht rügte der Verurteilte, sein Recht auf eine wirksame Verteidigung sei verletzt worden. Die Richter wiesen dies zurück: Der amtliche Verteidiger habe alle Fristen eingehalten, Beweisanträge gestellt, an Einvernahmen teilgenommen und fachlich kompetent plädiert. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine mangelhafte Verteidigung. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass das Opfer ein Recht auf einen zügigen Abschluss des Verfahrens habe und ein kurzfristiger Anwaltswechsel kurz vor der Verhandlung dieses Recht verletzt hätte.

Auch die weiteren Einwände des Verurteilten – etwa dass die Staatsanwaltschaft kein Interesse an einer höheren Strafe gehabt habe oder dass er sich nicht persönlich zur beantragten Freiheitsstrafe habe äussern können – liess das Bundesgericht nicht gelten. Er habe sich selbst von der Teilnahme an beiden Verhandlungen dispensieren lassen und damit auf die Möglichkeit verzichtet, sich zu äussern. Die Verurteilung zu 36 Monaten Haft, zehn Jahren Landesverweis und lebenslangem Berufsverbot bleibt damit rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 6B_95/2026

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