Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft mehrere Strafanzeigen gegen Mitarbeitende des Kantonsspitals Frauenfeld eingereicht. Die Staatsanwaltschaft lehnte es jedoch ab, diese Verfahren überhaupt an die Hand zu nehmen. Dagegen wehrte sich der Mann – zunächst vor dem Thurgauer Obergericht, dann vor dem Bundesgericht.
Das Obergericht trat auf drei seiner Beschwerden nicht ein, weil er die zehntägige Frist zur Anfechtung verpasst hatte. Bei zwei weiteren Beschwerden fehlte eine vorgeschriebene Sicherheitsleistung, die er trotz Aufforderung nicht erbracht hatte. In beiden Fällen scheiterte er damit bereits an formalen Hürden, ohne dass die inhaltlichen Fragen geprüft wurden.
Vor Bundesgericht begründete der Mann seinen Fristversäumnis damit, er sei «schlicht unverschuldet zusammengebrochen» und habe deshalb nicht rechtzeitig reagieren können. Dieses Vorbringen blieb jedoch unbelegt und wurde vom Gericht als ungenügend eingestuft. Zu den fehlenden Sicherheitsleistungen äusserte er sich gar nicht. Das Bundesgericht trat auf alle fünf Beschwerden nicht ein, da sie den Mindestanforderungen an eine Begründung offensichtlich nicht genügten. Zudem fehlte dem Mann grundsätzlich die Berechtigung, gegen Mitarbeitende eines Kantonsspitals auf dem Strafweg vorzugehen, da ihm daraus keine zivilrechtlichen Ansprüche entstehen.
Das Bundesgericht auferlegte ihm Gerichtskosten von 1000 Franken. Sein Gesuch, von diesen Kosten befreit zu werden, wurde abgelehnt, weil seine Eingaben von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatten. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich gewarnt, dass das Gericht künftige missbräuchliche Eingaben nicht mehr behandeln werde.