Eine Frau meldete sich im Sommer 2022 für rund drei Monate in einer Gemeinde im Kanton Graubünden an, bevor sie sich wieder abmeldete. Zuvor hatte sie ihren Wohnsitz in einer Gemeinde im Kanton St. Gallen, wo sie gemeinsam mit ihrem Mann und vier Kindern ein Einfamilienhaus besitzt. Die Steuerbehörde Graubünden schickte ihr Steuererklärungsformulare, die sie trotz mehrfacher Fristverlängerungen nie vollständig einreichte. Schliesslich bestritt sie ihre Steuerpflicht im Kanton Graubünden.
Die Steuerverwaltung Graubünden sprach sich daraufhin mit dem Steueramt St. Gallen ab und kam zum Schluss, dass die Frau ihren Lebensmittelpunkt nie wirklich nach Graubünden verlegt hatte. Sie wurde intern aus dem Steuerregister gestrichen, ohne dass ein offizieller Entscheid erging. Die Frau verlangte daraufhin einen formellen, anfechtbaren Bescheid über ihre Steuerpflicht – was die Steuerverwaltung ablehnte.
Das Obergericht Graubünden wies ihre Klage wegen Rechtsverweigerung ab. Dagegen zog die Frau ans Bundesgericht und verlangte, die Steuerverwaltung müsse einen rechtsmittelfähigen Entscheid über ihre Steuerpflicht erlassen. Sie argumentierte, ohne einen solchen Bescheid könne sie ihre Rechte im Steuerverfahren im Kanton St. Gallen nicht wirksam wahrnehmen.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Es hielt fest, dass die Steuerverwaltung Graubünden gar keinen Anlass hatte, einen formellen Steuerbescheid zu erlassen, weil sie die Frau nicht zu veranlagen gedachte. Zudem hatte die Frau widersprüchliche Angaben gemacht: Zunächst behauptete sie, die Räumlichkeiten in Graubünden seien nie als Familienwohnung gedacht gewesen, später behauptete sie das Gegenteil. Dieses widersprüchliche Verhalten schützt das Recht nicht. Die Frau muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.