Ein Mann war 2016 wegen schwerer Körperverletzung, Drohung, Diebstahl und weiterer Delikte für schuldunfähig erklärt und in eine stationäre therapeutische Massnahme eingewiesen worden. Im Juni 2024 wurde er bedingt entlassen – mit einer dreijährigen Probezeit und Auflagen. Doch bereits kurz nach der Entlassung kam es zu neuen Vorfällen: Gegen ihn wurden Strafverfahren wegen Drogendelikten eröffnet, und im Januar 2026 wurde er wegen Gewalthandlungen gegen die Polizei angezeigt, darunter versuchte Tritte gegen den Kopf von Beamten.
Wegen der drohenden Rückversetzung in eine stationäre Massnahme wurde der Mann im Januar 2026 in Sicherheitshaft genommen. Als die Haftfrist im April 2026 ablief, stellte das zuständige Gericht den Antrag auf Verlängerung jedoch erst zwei Tage nach Ablauf der Frist – zu spät. Dadurch befand sich der Mann vom 16. bis zum 27. April 2026 ohne gültigen Hafttitel in Haft. Das Obergericht des Kantons Bern stellte diese Verletzung fest, liess die Haft aber dennoch weiterbestehen, da die inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt seien.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid im Wesentlichen. Zwar war eine Verlängerung der abgelaufenen Haftfrist formal nicht mehr möglich. Das Gericht hätte das verspätete Gesuch aber von Amtes wegen als neuen Haftanordnungsantrag behandeln müssen – was inhaltlich zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Da dem Inhaftierten dadurch kein konkreter Rechtsnachteil entstanden sei, führe der Verfahrensfehler nicht zur Entlassung. Das Bundesgericht präzisiert den Entscheid des Obergerichts entsprechend.
Die Wiederholungsgefahr bejahen die Richter klar: Gutachterlich attestierte psychische Erkrankungen, der Konsum illegaler Drogen und die neuen Vorfälle nach der Entlassung ergeben laut Gericht eine negative Prognose. Mildere Massnahmen wie elektronische Überwachung seien ungenügend, da der Mann frühere Auflagen bereits missachtet habe. Die Sicherheitshaft bleibt deshalb aufrechterhalten.